Gemeinde Bad Überkinge

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Aktuelles

Unerlaubte Ablagerung von Grün- und Rasenschnitt an Gewässern

Aufgrund von Rattenbefall im Bereich des Rötelbachs weist das Ordnungsamt darauf hin, dass Gewässeranlieger vermehrt Grün- und Rasenschnitt
sowie ihre Komposthaufen mit Nahrungsmittelresten und Fallobst direkt an der Böschung des Gewässers entlang der angrenzenden Grundstücke ablagern.
Dies ist nicht zulässig.

Der Gewässerrandstreifen im Sinne des § 38 WHG umfasst den Abstand zum Gewässer innerorts mind. 5 Meter und außerorts mind. 10 Meter.
Jegliche Ablagerung von Kompost, Holzlager, Grünschnitt, Rasenschnitt und sonstigen Gegenständen im Gewässerrandstreifen ist verboten.

Bei Ablagerungen von Grün- und Rasenschnitt oder Kompostabfall handelt es sich um organische Ablagerungen.
Dies kann in Folge von Sickerwasser zu erhöhten Nähr- und Schadstoffeinträgen ins Wasser und somit zur Gewässerverunreinigung führen.
Das ökologische Gleichgewicht und der Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind gefährdet.
Kompost und Rasenschnitt gehören nicht am Gewässer entsorgt, sondern an den dafür vorgesehenen Grüngutplatz.