in Bad Überkingen
Wahlen 2025
Merkblatt für Zu-, Um- und Wegziehende
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
wahlberechtigt zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 18.Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also mindestens seit dem 23. November 2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In das Wählerverzeichnis tragen wir von Amts wegen die Wahlberechtigten ein, die
- am 12.Januar 2025 (Stichtag) hier bei uns mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.
Wenn Sie sich zwischen dem 13. Januar bis zum 2.Februar 2025 an- oder ummelden und in der neuen Gemeinde oder dem neuen Wahlbezirk wählen wollen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Zuzug aus einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland (Wahlgebiet)
Begründen Sie zwischen dem 13. Januar 2025 und dem 2.Februar 2025 Ihre Hauptwohnung in unserer Gemeinde, bleiben Sie im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde eingetragen. Sie können dort wählen oder Briefwahl beantragen.
Wenn Sie jedoch hier wählen wollen, müssen Sie bis zum 2. Februar 2025 einen Antrag auf Aufnahme in das hiesige Wählerverzeichnis stellen.
Gleiches gilt, wenn eine bisherige Nebenwohnung bei uns zur Hauptwohnung wird.
- Ummeldung innerhalb der Gemeinde
Bei einer Umzugsmeldung bis einschließlich 12. Januar 2025 werden Sie von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen und in dem der alten gestrichen. Bei Umzugsmeldungen ab 13. Januar 2025 bleiben Sie im Wählerverzeichnis für die alte Wohnung eingetragen, können dort wählen oder Briefwahl beantragen.
- Wegzug in eine andere Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland
Bei der Anmeldung in einer anderen Gemeinde innerhalb des Wahlgebiets ab dem 13.Januar 2025 bleiben Sie in unserem Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Sie aber in Ihrer neuen Wohngemeinde wählen wollen, müssen Sie dort beim Wahlamt bis zum 2.Februar 2025 einen Antrag auf nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Gleiches gilt, wenn Sie in diesem Zeitraum Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen.
- Wegzug in das Ausland
Sie haben sich in einen Staat außerhalb des Wahlgebiets abgemeldet. Dies hat keinen Einfluss auf Ihr Wahlrecht; Sie bleiben bei uns im Wählerverzeichnis eingetragen.
Falls sich mit Ihnen weitere wahlberechtigte Familienmitglieder an- oder ummelden, geben Sie diese Information bitte weiter.
Vordrucke für den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis erhalten Sie bei Ihrer Meldebehörde.
Freundliche Grüße
Ihr Wahlamt der Gemeinde Bad Überkingen